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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

​

1. Preise

Sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnete Festpreise vereinbart sind, gelten die Preise laut Preisliste am Tage der Lieferung.

 

2. Lieferung

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Fabrik, Liefermöglichkeit sowie Teilsendungen vorbehalten. Grundsätzlich gilt die Lieferung ExW Bad Oeynhausen, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. Alle bestätigten Liefertermine sind nur als ungefähre Liefertermine verbindlich. Die Lieferfirma gerät nicht ohne besondere Mahnung in Verzug. Nachfristen müssen mindestens 3 Wochen betragen. Bei Eintritt höherer Gewalt, wie auch bei Eintritt anderer Umstände, die die Lieferung behindern und von uns bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbar oder abwendbar waren, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Zeit der Verhinderung. Dauert die Verhinderung länger als 6 Wochen, so können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten.

 

Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder von uns vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind auf 5% des Rechnungswertes der Lieferung oder Leistung begrenzt, mit der wir uns im Verzug befinden, oder die uns schuldhaft unmöglich wird. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

Farbschwankungen, die durch die Natur des Materials begründet sind und Abweichungen in Mengen bis zu 10% nach oben und unten können nicht beanstandet werden. Gerät der Käufer mit seinen Zahlungen in Rückstand oder erhalten wir Kenntnis von Umständen, die seine Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Gewähr erster Sicherheiten zu erbringen. Werden diese innerhalb angemessener Frist nicht geleistet, können wir die Erfüllung des Vertrages ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

Die Angabe „wie gehabt“ bei Bestellungen bezieht sich stets nur auf die Artikel, nie auf den Preis.

 

Die Lieferzeit beginnt frühestens sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.

 

Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer berechtigt, nach Ablauf von 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist nach seiner Wahl die Abnahme der noch nicht abgerufenen Mengen zu verlangen und diese in Rechnung zu stellen oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.

 

3. Exklusivität

Erteilt der Besteller eines exklusiv für ihn hergestellten Artikels binnen eines Jahres nach letzter Lieferung keinen Anschlussauftrag, ist der Lieferer berechtigt, den Artikel an Dritte zu liefern, wenn diese dem Besteller durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein angekündigt und der Besteller binnen 2 Monate nach Zugang nicht widersprochen hat.

 

Erteilt der Besteller binnen zwei Jahren nach letzter Lieferung keinen Anschlussauftrag, kann der Lieferer den Artikel ohne weitere Ankündigung dem Besteller gegenüber an Dritte liefern. Soweit Lieferung an Dritte erfolgt, wird der Besteller nach näherer Vereinbarung durch Zahlung einer Abfindung oder von Lizenzgebühren bezüglich seiner nicht amortisierten Werkzeugkosten entschädigt.

 

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Ausgleich aller Forderungen, die zum Zeitpunkt der Lieferung gegen den Käufer bestehen, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- und Umkehrwechsel, behält der Verkäufer sich das Eigentum an seinen Warenlieferungen vor.

 

Durch Verarbeitung dieser Ware erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Verkäufer und der Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.

 

Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, die unter Eigentumsvorbehalt oder sonst im Eigentum des Verkäufers stehende Ware weiter zu veräußern. Der Käufer tritt jedoch hiermit die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bzw. verarbeiteten Ware an den Verkäufer ab. Bis auf Widerruf kann der Käufer die abgetretenen Forderungen für den Verkäufer einziehen.

 

Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach der Auswahl des Verkäufers freigegeben.

 

5. Werkzeugkosten

Werkzeugkosten sind die reinen Selbstkosten für die Herstellung und Instandhaltung der Werkzeuge. Nachträgliche Änderungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Kosten sind vom Besteller mit den Anteilen zu tragen, wie bei Auftragserteilung vereinbart und zwar auch dann, wenn der mit dem Werkzeug zu fertigende Artikel nicht zur Herstellung gelangen sollte.

 

Werkzeugkosten sind nicht im Stückpreis enthalten und werden gesondert abgerechnet. Die Werkzeugkosten sind nach Vorlage von Freigabemustern netto Kasse zahlbar; ein Kassa-Skonto wird nicht gewährt.

 

Die Werkzeuge stehen im ausschließlichen Eigentum des Herstellers/Lieferers, soweit nicht im Einzelfall schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

 

Eine Herausgabe, auch zur Ansicht, kann nicht verlangt werden.

 

6. Zahlungsbedingungen

Die Artikelpreise verstehen sich sofort netto nach Rechnungsdatum, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei späteren Zahlungen werden unter Vorbehalt aller Rechte die banküblichen Zinsen berechnet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Bezahlung mit Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung. Wechsel mit einer längeren Laufzeit als 90 Tage ab Rechnungsdatum werden nicht angenommen.

 

Bei Bezahlung durch Akzept oder Kundenwechsel geht der Diskont zu Lasten des Käufers.

 

7. Gewährleistung und Schadenersatzhaftung

Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich entsprechend den Prüfungs- und Rügepflichten für Handelsgeschäfte zu untersuchen. Jeder Mangel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für offensichtliche Mängel, die nicht innerhalb von 8 Tagen bei uns schriftlich gerügt sind.

 

Bei Lieferung mangelhafter Waren bessern wir nach unserer Wahl nach, oder liefern einwandfreien Ersatz. Schlagen Ersatzlieferungen oder Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

Der Lieferer haftet nur für die von ihm verschuldet fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers, haftet er nur für zeichnungsgemäße Ausführung. Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Stand der Technik nicht entspricht und dies von ihm zu vertreten ist.

 

Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, gesetzlich zwingend gehaftet wird. Für Schadenersatzansprüche wegen Verzugs gilt oben Ziff. 2.

 

8. Urheberrecht

An Skizzen, Entwürfen, Handmustern und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen.

 

Der Lieferer ist berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, falls der Besteller vom Lieferer entwickelte Artikel durch Dritte produzieren läßt und von diesen bezieht.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist Bad Oeynhausen. Soweit die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPG vorliegen, wird Bad Oeynhausen als Gerichtsstand vereinbart. Das Amtsgericht soll dann ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes sachlich zuständig sein.

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